====== Angemessenheit von Honorarvereinbarungen ====== **§ 4 (4) RVG** Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG Maßstäbe für die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt.((BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.V.a. etwa BGHZ 162, 98)) ===== siehe auch ===== * [[Erfolgshonorar]]