====== Angaben im Auskunftsersuchen ====== § 757a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Informationen im Auskunftsersuchen enthalten sein müssen. **§ 757a (2) ZPO** In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben: 1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung, 2. Vornamen und Name des Schuldners, 3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie 4. Wohnanschrift des Schuldners. ===== siehe auch ===== § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.