====== Angaben für elektronische Dokumente ====== § 130 (1a) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich. **§ 130 (1a) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.