====== Angabe von Gründen bei fehlender Genehmigung ====== § 762 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Angabe von Gründen, wenn die Genehmigung des Protokolls durch die beteiligten Personen nicht eingeholt werden konnte. **§ 762 (3) ZPO** Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. ===== siehe auch ===== § 762 ZPO -> [[Protokoll über Vollstreckungshandlungen]] \\ Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.