====== Angabe von Datum und Ort im Schiedsspruch ====== § 1054 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die Angabe des Datums und des Ortes im Schiedsspruch, der als an diesem Datum und Ort erlassen gilt. **§ 1054 (3) ZPO** Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. ===== siehe auch ===== § 1054 ZPO -> [[Form und Inhalt des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.