====== Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands ====== **§ 520 (4) Nr. 1 ZPO** Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; § 520 (4) Nr. 2 ZPO -> [[Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter]] ===== siehe auch ===== § 520 (3), (4) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]]