====== Angabe der Besitzumstände ====== § 424 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass der Antrag die Umstände angibt, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet. **§ 424 (4) ZPO** Der Antrag soll die Angabe der Umstände enthalten, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet. ===== siehe auch ===== § 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.