====== Anforderungen an den vorbereitenden Schriftsatz ====== § 588 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Klage als vorbereitender Schriftsatz bestimmte Angaben enthalten muss. **§ 588 (1) ZPO** Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. ===== siehe auch ===== § 588 ZPO -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.