====== Anfertigung des Teilungsplans ====== § 874 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen. **§ 874 (1) ZPO** Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. ===== siehe auch ===== § 874 ZPO -> [[Teilungsplan]] \\ Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.