====== Anfechtung von Kostenentscheidungen ====== § 99 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache. § 99 (1) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Anfechtung ohne Hauptsachenrechtsmittel]] \\ Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. § 99 (2) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde bei Anerkenntnisurteil]] \\ Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, es sei denn, der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht den in § 511 genannten Betrag. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozesskosten|Prozesskosten]] \\ Regelt die Verteilung und Erstattung der Prozesskosten, einschließlich der Bestimmungen über die Kosten bei verschiedenen Verfahrensausgängen und besonderen Verfahrenskonstellationen.