====== Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ====== § 1080 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. **§ 1080 (2) ZPO** Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1080 ZPO -> [[Entscheidung]] \\ Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.