====== Anfechtung der Anpassung eines Titels ====== § 1114 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfechtung der Anpassung eines Titels gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und legt fest, welche Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden sind. **§ 1114 ZPO** Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden: 1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766, 2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und 3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 7 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012|Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, und die Anwendung entsprechender Rechtsgrundlagen in Deutschland.