====== Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar ====== § 796c (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar. **§ 796c (2) ZPO** Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden. ===== siehe auch ===== § 796c ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch einen Notar]] \\ Regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.