====== Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen ====== § 514 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Versäumnisurteil nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden kann. **§ 514 (1) ZPO** Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. ===== siehe auch ===== § 514 ZPO -> [[Versäumnisurteile]] \\ Regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.