====== Anfechtbarkeit des Ausspruchs ====== § 308a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anfechtbarkeit des gerichtlichen Ausspruchs in Mietsachen. **§ 308a (2) ZPO** Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar. ===== siehe auch ===== § 308a ZPO -> [[Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.