====== Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ====== § 1111 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung. **§ 1111 (2) ZPO** Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. ===== siehe auch ===== § 1111 ZPO -> [[Verfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.