====== Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ====== § 1025 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. **§ 1025 (4) ZPO** Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065. ===== siehe auch ===== § 1025 ZPO -> [[Anwendungsbereich]] \\ Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.