====== Anerkenntnisurteil auf Antrag ====== § 555 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers ergeht. **§ 555 (3) ZPO** Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. ===== siehe auch ===== § 555 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]] \\ Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.