====== Androhung vor Verurteilung ====== § 890 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die notwendige Androhung, die einer Verurteilung vorausgehen muss, falls sie nicht bereits im Urteil enthalten ist. **§ 890 (2) ZPO** Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. ===== siehe auch ===== § 890 ZPO -> [[Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.