====== Alternative Klagehäufung ====== -> [[Streitgegenstand]] \\ -> [[Hilfsanträge]] \\ -> [[Historie der alternativen Klagehäufung]] Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen ([[Streitgegenstand|Streitgegenständen]]) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.((BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV)) Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet und erstmals in seinem Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 als unzulässig angesehen hat.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan; m.V.a. BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 30 = WRP 2011, 1454 - TÜV II)) Ohne konkrete Anhaltspunkte im Sachvortrag hat das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der zuvor geübten Praxis keinen Grund, von einer kumulativen Klagehäufung auszugehen.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 15 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II)) Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 - TÜV II)) Der Übergang von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung noch in der Revisionsinstanz durch Angabe der Reihenfolge, in der die Rechte aus den verschiedenen Kennzeichen geltend gemacht werden, ist zulässig.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan; m.V.a. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik)) Eine entsprechende Klarstellung wäre zwar bereits in der Klage geboten gewesen. Sie kann aber noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachgeholt werden. Auf die Angabe einer Reihenfolge hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 ZPO hinwirken müssen.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan)) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.((BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV)) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.((BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV)) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.((BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 - Pelikan)) Die Annahme, dass ein aus mehreren Streitgegenständen vorgehender Kläger teilweise unterliegt, wenn er nicht hinsichtlich aller Rechte (bei kumulativer Geltendmachung) oder nur aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Rechts (bei eventualer Klagehäufung) obsiegt, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, welches im Prozess die alternative Klagehäufung ausschließt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 30 - TÜV II). Diesem Gebot unterliegt die Abmahnung als außergerichtliches Streitbeilegungsmittel nicht.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. [zum Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bei auf UWG gestützter, allerdings unzulässiger Klage] BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; GK-UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 33)) Vielmehr hat sich in einer solchen Konstellation die Abmahnung - unabhängig davon, welches Zeichenrecht den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der in ihr angeführten Zeichenrechte begründet, handelt es sich deshalb auch nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter)) ===== siehe auch ===== -> [[Klagehäufung]] \\ -> [[Streitgegenstand]] \\ -> [[Hilfsanträge]] \\