====== Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen ====== § 17 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können. § 17 (1) ZPO -> [[Gerichtsstand juristischer Personen nach Sitz]] \\ Legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen, wie Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften und Stiftungen, durch ihren Sitz bestimmt wird. § 17 (2) ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden]] \\ Beschreibt den speziellen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden. § 17 (3) ZPO -> [[Zusätzliche Gerichtsstände durch Statut oder Regelungen]] \\ Erlaubt die Existenz weiterer, speziell geregelter Gerichtsstände, die zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand bestehen können. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Gerichtsstand|Gerichtsstand]] \\ Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.