====== Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. Sitzes ====== Nach Art. 2 Abs. 1 EuGGVO kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstatt hat, an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an. ===== siehe auch ===== * [[EUGVVO]]