====== Allgemeine Vorschriften ====== § 1063 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren. § 1063 (1) ZPO -> [[Entscheidung über das Schiedsverfahren durch Beschluss]] \\ Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wobei der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist. § 1063 (2) ZPO -> [[Anordnung der mündlichen Verhandlung]] \\ Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder Aufhebungsgründe in Betracht kommen. § 1063 (3) ZPO -> [[Vorläufige Maßnahmen und Zwangsvollstreckung]] \\ Der Vorsitzende des Zivilsenats kann vorläufige Maßnahmen anordnen, die Zwangsvollstreckung darf jedoch nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen. § 1063 (4) ZPO -> [[Anträge und Erklärungen zu Protokoll]] \\ Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, solange keine mündliche Verhandlung angeordnet ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 2, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, einschließlich der Anordnung mündlicher Verhandlungen und der vorläufigen Maßnahmen.