====== Allgemeine Versäumungsfolge ====== § 230 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. **§ 230 ZPO** Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Konsequenzen bei Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.