====== Allgemeine Verfahrensregeln ====== § 1042 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien und der Möglichkeit, das Verfahren durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln. § 1042 (1) ZPO -> [[Gleichbehandlung der Parteien und rechtliches Gehör]] \\ Die Parteien sind gleich zu behandeln, und jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. § 1042 (2) ZPO -> [[Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte]] \\ Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. § 1042 (3) ZPO -> [[Verfahrensregelung durch die Parteien]] \\ Die Parteien können das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften. § 1042 (4) ZPO -> [[Verfahrensregeln durch das Schiedsgericht]] \\ Das Schiedsgericht bestimmt die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, wenn keine Parteivereinbarung vorliegt und das Buch keine Regelung enthält. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens|Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensregeln im schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien und der Möglichkeit, das Verfahren durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln.