====== Allgemeine Abweichungen bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart ====== § 858 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung in die Schiffspart. **§ 858 (1) ZPO** Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. ===== siehe auch ===== § 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.