====== Akteneinsicht der Parteien ====== **§ 299 (1) ZPO** Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 (2) ZPO -> [[Akteneinsicht Dritter]] Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO -> [[Akteneinsicht der Parteien]]). Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 (4) ZPO -> [[Ausnahmen von der Akteneinsicht]]). Nach Erledigung eines Rechtsstreits steht auch den daran Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO zu.((BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Akteneinsicht XXV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11)) ===== siehe auch ===== § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht]]