====== Akteneinsicht; Aktenabschrift ====== § 760 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers und die Erteilung von Abschriften für Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens. **§ 760 ZPO** Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen.