====== Akteneinsicht; Abschriften ====== § 299 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften. § 299 (1) ZPO -> [[Einsicht der Prozessakten durch Parteien]] \\ Erlaubt den Parteien die Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch die Geschäftsstelle. § 299 (2) ZPO -> [[Einsicht der Prozessakten durch Dritte]] \\ Gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien. § 299 (3) ZPO -> [[Elektronische Akteneinsicht]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei elektronisch geführten Akten, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Akteninhalte. § 299 (4) ZPO -> [[Schutzmaßnahmen bei Akteneinsicht]] \\ Sichert durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. § 299 (5) ZPO -> [[Nichtvorlage von Entwürfen und Abstimmungsdokumenten]] \\ Verbietet die Vorlage und Mitteilung von Entwürfen zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie von Abstimmungsdokumenten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über das Verfahren|Allgemeine Vorschriften über das Verfahren]] \\ Regelt die grundlegenden Verfahrensvorschriften, einschließlich der Akteneinsicht, der Zustellung von Dokumenten und der Wahrung von Fristen im Zivilprozess.