====== Akteneinsicht ====== § 299 (1) ZPO -> [[Akteneinsicht der Parteien]] \\ § 299 (2) ZPO -> [[Akteneinsicht Dritter]] \\ § 299 (3) ZPO -> [[Elektronische Akteneinsicht]] \\ § 299 (4) ZPO -> [[Ausnahmen von der Akteneinsicht]] \\ -> [[Gegenstandswert des Akteneinsichtsverfahren]] Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO -> [[Akteneinsicht der Parteien]]). Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 IV ZPO). Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.((BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Akteneinsicht XXV)) ===== siehe auch ===== § 31 PatG, § 99 (3) PatG -> [[Patentrecht:Akteneinsicht]] \\ § 99 (3) PatG -> [[Patentrecht:Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\ § 62 (1) MarkenG -> [[Markenrecht:Akteneinsicht]] \\ Artikel 128 (1) EP -> [[EP:Akteneinsicht]] (EP) \\ -> [[Patentrecht:Akteneinsicht im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] (Patentrecht) \\