====== Aktenausdruck ====== § 298 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden. § 298 (1) ZPO -> [[Ausdruck elektronischer Dokumente für Papierakten]] \\ Bestimmt, dass von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen ist, es sei denn, dies ist bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen unverhältnismäßig aufwendig. § 298 (2) ZPO -> [[Dokumentation sicherer Übermittlungswege]] \\ Erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird. § 298 (3) ZPO -> [[Vermerk bei qualifizierter elektronischer Signatur]] \\ Beschreibt die erforderlichen Vermerke auf dem Ausdruck eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. § 298 (4) ZPO -> [[Löschung elektronischer Dokumente]] \\ Erlaubt die Löschung eines eingereichten elektronischen Dokuments nach Ablauf von sechs Monaten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zum Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Formvorschriften für Anträge und Schriftsätze sowie der Behandlung elektronischer Dokumente.