====== Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ====== **§ 520 (4) Nr. 2** Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. § 520 (4) Nr. 1 -> [[Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands]] ===== siehe auch ===== § 520 (3), (4) ZPO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]]