====== Änderung von Klage und Verteidigungsmitteln ====== § 1046 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es den Parteien, ihre Klage oder Verteidigungsmittel im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens zu ändern oder zu ergänzen. **§ 1046 (2) ZPO** Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. ===== siehe auch ===== § 1046 ZPO -> [[Klage und Klagebeantwortung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.