====== Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen ====== § 765a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, Beschlüsse aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Sachlage ändert. **§ 765a (4) ZPO** Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. ===== siehe auch ===== § 765a ZPO -> [[Vollstreckungsschutz]] \\ Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.