====== Änderung nach Streitwertfestsetzung ====== § 107 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Änderung der Kostenfestsetzung, wenn nachträglich eine Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ergeht, die von der ursprünglichen Wertberechnung abweicht. § 107 (1) ZPO -> [[Änderung der Kostenfestsetzung bei abweichender Wertentscheidung]] \\ Ermöglicht die Anpassung der Kostenfestsetzung auf Antrag, wenn eine nachträgliche Wertfestsetzung von der ursprünglichen Berechnung abweicht. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges. § 107 (2) ZPO -> [[Frist für den Antrag auf Änderung der Kostenfestsetzung]] \\ Legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung des Beschlusses über den Streitwert bei der Geschäftsstelle eingereicht werden muss. § 107 (3) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften des § 104 Abs. 3]] \\ Bestimmt, dass die Vorschriften des § 104 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften|Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften]] \\ Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.