====== Änderung des unpfändbaren Betrages ====== § 850f der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht. § 850f (1) ZPO -> [[Anpassung des unpfändbaren Betrages bei unzureichendem Lebensunterhalt]] \\ Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag einen Teil des pfändbaren Einkommens belassen, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist oder besondere Bedürfnisse bestehen. § 850f (2) ZPO -> [[Pfändung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung]] \\ Bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil des Einkommens ohne die üblichen Beschränkungen bestimmen. § 850f (3) ZPO -> [[Wegfall des Absatzes 3]] \\ Der Absatz 3 ist weggefallen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Arbeitseinkommen|Pfändung von Arbeitseinkommen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über unpfändbare Beträge und die Anpassung dieser Beträge an besondere Umstände des Schuldners.