====== Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen ====== § 850g der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anpassung des Pfändungsbeschlusses bei Änderungen der Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. **§ 850g ZPO** Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Anpassung des Pfändungsschutzes, insbesondere bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen für unpfändbare Einkommensanteile.