====== Änderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht ====== § 883 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen. **§ 883 (3) ZPO** Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. ===== siehe auch ===== § 883 ZPO -> [[Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.