====== Abzug der Verfahrenskosten ====== § 874 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Abzug der Verfahrenskosten von der Masse. **§ 874 (2) ZPO** Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen. ===== siehe auch ===== § 874 ZPO -> [[Teilungsplan]] \\ Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.