====== Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ====== § 712 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Schuldner, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn sie ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. **§ 712 (1) ZPO** Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken. ===== siehe auch ===== § 712 ZPO -> [[Schutzantrag des Schuldners]] \\ Regelt den Schutzantrag des Schuldners, um die Vollstreckung abzuwenden, wenn diese ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.