====== Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch den Schuldner ====== § 720a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Schuldner, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wenn der Gläubiger nicht zuvor die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat. **§ 720a (3) ZPO** Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat. ===== siehe auch ===== § 720a ZPO -> [[Sicherungsvollstreckung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Sicherungsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil durchgeführt werden kann.