====== Abweisung bei unbegründetem Anspruch ====== § 597 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Abweisung der Klage, wenn der geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet erscheint. **§ 597 (1) ZPO** Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen. ===== siehe auch ===== § 597 ZPO -> [[Klageabweisung]] \\ Regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird.