====== Abweichende Vereinbarung zur Schiedsrichterbestellung ====== § 1039 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien, eine abweichende Vereinbarung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu treffen. **§ 1039 (2) ZPO** Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen. ===== siehe auch ===== § 1039 ZPO -> [[Bestellung eines Ersatzschiedsrichters]] \\ Regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet.