====== Abweichende Festsetzung durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ====== § 906 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften. **§ 906 (2) ZPO** Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. ===== siehe auch ===== § 906 ZPO -> [[Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird.