====== Abstehen vom Urkundenprozess ====== § 596 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Kläger, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess abzustehen, sodass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortgesetzt wird, ohne dass die Einwilligung des Beklagten erforderlich ist. **§ 596 ZPO** Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln beruhen, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen solche Prozesse geführt werden können, und der speziellen Beweismittel, die zulässig sind.