====== Absoluter Revisionsgrund der Entscheidung nach begründetem Ablehnungsgesuch ====== **§ 547 Nr. 3 ZPO** Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; ===== siehe auch ===== § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ Bestimmte Verfahrensmängel führen stets zur Annahme einer Rechtsverletzung.