====== Abschlusserklärung ====== Als Abschlussschreiben wird die Aufforderung zur Abgabe einer [[Abschlusserklärung]] nach Erlass einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] bezeichnet. Ein [[Abschlussschreiben]] oder eine Abschlusserklärung dient dazu, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits herbeizuführen, nachdem eine [[einstweilige Verfügung]] ergangen ist. Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene [[Unterlassungsverfügung]] als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das [[Rechtsschutzinteresse]] für eine [[Hauptsacheklage]] beseitigt, weil sie einen dem [[Unterlassungstitel]] gleichwertigen [[Vollstreckungstitel]] entstehen lässt.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.V.a. BGHZ 181, 373 Tz. 14 - Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58)) Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der [[Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung]], die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos)) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung steht der Verfolgung des im Eilverfahren nur vorläufig titulierten Anspruchs im Hauptsacheverfahren nicht entgegen, solange nicht der Schuldner eine Abschlusserklärung abgegeben hat.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 14 - Mescher weis; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 16 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, mwN)) Im Ausnahmefall kann sich die parallele Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erweisen, wenn der Gläubiger ohne Not das Hauptsacheverfahren einleitet und nicht abwartet, ob die beantragte Verfügung erlassen und vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - ScannerWerbung)) ===== siehe auch ===== -> [[Einstweilige Verfügung]]