====== Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch ====== § 807 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann. § 807 (1) ZPO -> [[Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei verweigerter Durchsuchung oder erfolglosem Pfändungsversuch]] \\ Ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft sofort abzunehmen, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt. § 807 (2) ZPO -> [[Widerspruch gegen sofortige Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Gibt dem Schuldner das Recht, der sofortigen Abnahme zu widersprechen, woraufhin das reguläre Verfahren nach § 802f ZPO angewendet wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Pfändung und die Abnahme von Vermögensauskünften.