====== Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ====== § 802i (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem verhafteten Schuldner, die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher zu verlangen. **§ 802i (1) ZPO** Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. ===== siehe auch ===== § 802i ZPO -> [[Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.