====== Abnahme der Vermögensauskunft ====== Die Abnahme der [[Vermögensauskunft]] beantragt die [[Vollstreckungsbehörde]] gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15])) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als [[elektronisches Dokument]] beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22)) ===== siehe auch ===== -> [[Justizbeitreibungsgesetz]] ====== Abnahme der Vermögensauskunft ====== § 802f der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. § 802f (1) ZPO -> [[Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensauskunft abgenommen werden darf, einschließlich der vorherigen Zahlungsaufforderung und der Frist. § 802f (2) ZPO -> [[Terminbestimmung zur Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft und die möglichen Orte, an denen dieser stattfinden kann. § 802f (3) ZPO -> [[Aufzeichnungsverbot bei Bild- und Tonübertragung]] \\ Erklärt das Aufzeichnungsverbot bei Terminen zur Vermögensauskunft, die per Bild- und Tonübertragung stattfinden. § 802f (4) ZPO -> [[Widerspruchsrecht des Schuldners und Unterlagenpflicht]] \\ Gibt dem Schuldner das Recht, der Bestimmung des Termins zu widersprechen und beschreibt die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Unterlagen. § 802f (5) ZPO -> [[Belehrung des Schuldners bei Terminsladung]] \\ Legt fest, welche Belehrungen dem Schuldner mit der Terminsladung zu erteilen sind. § 802f (6) ZPO -> [[Zustellung von Zahlungsaufforderungen und Ladungen]] \\ Regelt die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen und Belehrungen an den Schuldner. § 802f (7) ZPO -> [[Erstellung des Vermögensverzeichnisses]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher. § 802f (8) ZPO -> [[Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses]] \\ Regelt die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht und die Weiterleitung an den Gläubiger. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Verfahren und Anforderungen für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und der allgemeinen Abläufe bei der Vollstreckung von Geldforderungen.